AGB

  1. ANWENDUNGSBEREICH
    1. Nachstehende Regelungen gelten für Verträge zwischen der Firma „Just Eve“, Ohmstr. 14 a 80802 München, nachstehend Auftragnehmerin genannt und deren Kunden, nachstehend Kunde genannt, für alle zwischen diesen abgeschlossenen Verträge.
    2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ferner für künftige Geschäfte zwischen dem Kunden und der Auftragnehmerin, auch wenn bei weiteren Auftragserteilungen nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird.
    3. Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Vertragsbestimmungen. Etwaige anders lautende Vertragsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich abgelehnt.
  2. ANGEBOTE, AUFTRÄGE
    1. Angebote, Katalogangaben und Abbildungen zu Produkten der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich. Sie beinhalten insbesondere keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien.
    2. Die Abgabe des Orderscheins durch den Kunden bei der Auftragnehmerin stellt ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde verzichtet insoweit gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung. Die Auftragnehmerin erhält jedoch die Möglichkeit, das Angebot des Kunden binnen zehn Werktagen nach Eingang des Orderscheines abzulehnen.
  3. PREISE
    1. Die Preise auf den Orderscheinen verstehen sich netto ab Firma (ex works), zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, Verpackung und Fracht.
    2. Liegen zwischen der Bestellung und der Auslieferung der Ware mehr als 4 Monate und führen Änderungen insbesondere im Bereich der Rohstoffpreise, der Arbeits- und/oder Transportkosten, von Steuern, Zöllen, Abgaben usw. zu höheren Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der Auftragnehmerin, so ist diese berechtigt, eine entsprechende Erhöhung der vereinbarten Preise vorzunehmen.
  4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG
    1. Der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis ist grundsätzlich mit Auslieferung der Ware zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Lieferdatum ist der Kunde zur Vornahme eines Skonto-Abzuges von 3% der Rechnungssumme berechtigt. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu bezahlen.
    2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, 30% der Auftragssumme als Anzahlung zur Deckung der ihr durch die Order entstehenden Kosten zu verlangen. Die Anzahlung ist auf gesonderte Anforderung der Auftragnehmerin innerhalb von zehn Tagen ab Datum der Anforderung zu bezahlen. Geht die Anzahlung nicht rechtzeitig ein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Auslieferung der Ware von einer Bezahlung im Wege der Vorkasse abhängig zu machen. Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Fälligkeit ist in diesen Fällen die Anzeige der Abhol- oder Versandbereitschaft durch die Auftragnehmerin.
    4. Der Kunde hat die Möglichkeit den Versand der Ware per Nachnahme zu verlangen. In diesen Fällen kann die Auftragnehmerin einen Bearbeitungszuschlag von EUR 6,90 zuzüglich der Versandkosten geltend machen.
    5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    6. Werden der Auftragnehmerin nach Vertragsschluss Umstände betreffend das Vermögen des Kunden bekannt (insbesondere anhängiges Insolvenzverfahren, Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, Vermögensverfall usw.), so ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche des Kunden werden hierdurch nicht ausgelöst.
    7. Tritt die Auftragnehmerin nicht gemäß Ziff. III.4 vom Vertrag zurück, so ist sie berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen, noch nicht gelieferte Waren zurückzubehalten und die weitere Arbeit und die Herausgabe der Ware bis zum Eingang der geforderten Zahlungen einzustellen bzw. zu verweigern. Diese Rechte stehen der Auftragnehmerin auch zu, wenn sich der Kunde mit den Bezahlungen von Leistungen in Rückstand befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
    8. Im Falle des Rücktrittes vom Vertrag ist die Auftragnehmerin zur Geltendmachung eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 30 % des Bestellwertes berechtigt. Die Auftragnehmerin hat die Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen.
    9. Die Auftragnehmerin hat ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Durchführung aktueller Aufträge, solange der Kunde bei der Auftragnehmerin noch fällige und nicht beglichene Verbindlichkeiten hat.
    10. Die Aufrechnung mit Forderungen gegen die Auftragnehmerin kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erklärt werden.
  5. LIEFERUNG, LIEFERZEIT
    1. Soweit die Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche schriftlich festgelegt werden.
    2. Ein schriftlich zugesagte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
    3. Eine Versendung der Ware erfolgt nur auf Wunsch, Kosten und Gefahr des Kunden. Die Wahl des Transporteurs erfolgt grundsätzlich nach dem Ermessen der Auftragnehmerin, wobei der Auftraggeber die Möglichkeit hat, eine bestimmten Transporteur vorzugeben.
    4. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder durch für die Auftragnehmerin nicht vorhersehbare und durch den Kunden nicht verschuldete Ereignisse, die die Leistungspflicht wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die Auftragnehmerin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Auftragnehmerin die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, ist die Auftragnehmerin nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    5. Weist die Auftragnehmerin dem Kunden eine unzumutbare Leistungserschwerung für die Auftragnehmerin nach, ist der Kunde grundsätzlich zu den vorstehenden Punkten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    6. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in vorgenannten Fällen der Lieferverzögerung ausgeschlossen.
    7. Teillieferungen in der angegebenen Lieferfrist sind zulässig, soweit sich keine Gebrauchsnachteile ergeben.
    8. Konstruktionsänderungen, Formänderungen oder Änderungen die auf die Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Ware dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen zumutbar sind.
  6. NACHLIEFERUNGSFRIST
    1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferfrist von 18 Werktagen in Lauf gesetzt.Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag tritt nicht ein, wenn der Kunde während der Nachlieferungsfrist erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht.
    2. Will der Kunde Schadenersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er der Auftragnehmerin eine Vier-Wochen Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Kunden durch Einschreiben bei der Auftragnehmerin eingegangen ist. Diese Bestimmung gilt anstelle des vorstehend geregelten Rücktrittes nur, wenn diese Fristsetzung der Auftragnehmerin innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
  7. ABNAHME UND GEFAHRÜBERGANG
    1. Der Kunde ist verpflichtet die Ware innerhalb von zehn Tagen nach Bereitstellungsanzeige abzunehmen.Bleibt der Auftragnehmer mit der Abnahme der Ware länger als zehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, ist die Auftragnehmerin nach angemessener Nachfrist von zehn Werktagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz für unberechtigte Retouren in Höhe von 50 % des Warenwertes zu verlangen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme verweigert oder zur Zahlung nicht im Stande ist.
    2. Erklärt der Kunde, er werde die Ware nicht abnehmen, oder verweigert der Kunde die Annahme einer (Nachnahme-)Sendung, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über, spätestens jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  8. EIGENTUMSVORBEHALT
    1. Alle Verkäufe der Auftragnehmerin an den Kunden erfolgen unter Vorbehalt des Eigentums an der Ware bis zur vollen Bezahlung der Kaufpreisforderungen.Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der von der Auftragnehmerin bezogenen Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Die Auftragnehmerin kann dieses Recht jederzeit widerrufen und gelieferte Ware zurücknehmen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug kommt, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er sein Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware auf Dritte überträgt. In der Rücknahme der Ware durch die Auftragnehmerin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht vom der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich erklärt wird.Die zurückgenommene Ware kann durch die Auftragnehmerin frei verkauft werden. Der Verkaufserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden abzüglich angemessener Verkaufskosten anzurechnen.Ansprüche des Kunden gegen dessen Endkunden im Falle der Veräußerung der Vorbebehaltsware durch den Kunden werden an die Auftragnehmerin abgetreten. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall wird die Auftragnehmerin hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Kunde die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat der Kunde die Auftragnehmerin auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.Der Kunde muss die Vorbehaltware sorgfältig behandeln und auf eigene Kosten zum Wiederbeschaffungswert versichern. Die Entschädigungsansprüche aus der Versicherung im Falle des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltware tritt der Kunde hiermit an die Auftragnehmerin ab. Im Falle von Pfändungen der Vorbehaltware oder sonstiger Maßnahmen Dritter muss der Kunde die Auftragnehmerin unverzüglich benachrichtigen und die für eine Intervention notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Auftragnehmerin um mehr als 10 %, so ist die Auftragnehmerin bereit, auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach dessen Wahl freizugeben.
  9. MÄNGELRÜGE
    1. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang der Ware gegenüber der Auftragnehmerin zu erklären.
    2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Kunden ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
    3. Die gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn offene Mängel nicht innerhalb von fünf Werktagen, sonstige Mängel nicht innerhalb von zwei Monaten gerügt werden, § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt. Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung im unternehmerischen Verkehr ausgeschlossen.
    4. Im Falle von Beanstandungen hat der Kunde der Auftragnehmerin Gelegenheit zu geben, sich von dem Vorliegen des Mangels zu überzeugen, dies insbesondere durch Übersendung der beanstandeten Ware.
    5. Die Beanstandung hat schriftlich unter Angabe der Kundennummer, der Artikelnummer sowie Menge, Farbe und Größe der beanstandeten Ware zu erfolgen. Ferner muss die Art des Mangels und die Stellen, an denen der Mangel auftritt, schriftlich angezeigt werden.
    6. Bei berechtigter, fristgerechter Beanstandung hat der Kunde zunächst unter angemessener Wahrung seiner Interessen nur Anspruch auf Nacherfüllung. In diesem Fall werden die Kosten der Retourensendung durch die Auftragnehmerin erstattet. Sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Mängelbeseitigung Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung der Vergütung verlangen. Die Gewährleistungsvorschriften der Auftragnehmerin berechtigen im Übrigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.
    7. Natürlicher Verschleiß, handelsübliche, unwesentliche, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Größe, Ausstattung oder Design stellen keinen Mangel dar, welcher zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten berechtigt.
    8. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Auftragnehmerin für Schäden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen, im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Auftragnehmerin oder deren Erfüllungsgehilfen nur, soweit die daraus resultierenden Schäden vertragstypisch und vorhersehbar sind.
  10. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL
    1. Erfüllungsort ist München.
    2. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und des CISG.
    3. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten, welche sich aus dem eingegangenen Vertragsverhältnis ergeben, ist München.
  11. SONSTIGES
    1. Übertragungen von Rechten und Pflichten aus den mit der Auftragnehmerin geschlossenen Verträgen durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
    2. Der Kunde erklärt, mit einer Speicherung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Abwicklung seines Auftrages einverstanden zu sein.
    3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, über den Kunden Wirtschafts- und/oder Bonitätsauskünfte einzuholen.
    4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Forderungen gegen Kunden an Dritte abzutreten.
    5. Sollte einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen und durchführbaren Regelungen treten, deren wirtschaftliche Zielsetzungen dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
    6. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig. Vereinbarungen, durch welche das Schriftformerfordernis aufgehoben wird, werden unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche von den Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden.